Mitteilung zum Urheberrecht

Rahmenvertrag zu § 52a UrhG - Konsequenzen für Forschung und Lehre

Die Kultusministerkonferenz (KMK) in Vertretung der Länder, der Bund und die VG WORT hatten sich Ende September 2016 auf einen Rahmenvertrag zur Vergütung der Nutzung von Schriftwerken im Rahmen des § 52a UrhG auf Online-Lernplattformen geeinigt. 

Diese Vereinbarung geht auf das Urteil des BGH vom 20. März 2013 zurück, in welchem dieser feststellte, dass eine Pauschalvergütung der Nutzung von Schriftwerken nach § 52a UrhG nicht sachgemäß sei. Folgerichtig wird in dem Rahmenvertrag die Einzelerfassung der Nutzungen von Schriftwerken vereinbart. Dadurch soll die Abrechnung der Vergütung nach Werk, Seitenzahl und Anzahl der Nutzer ermöglicht werden.

Gleichzeitig überlässt der Vertrag den Hochschulen die Entscheidung, dieser Vereinbarung beizutreten. Die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg tritt dem Rahmenvertrag nicht bei. Damit fehlt an der OVGU ab 01.01.2017 eine Vereinbarung zur Vergütung der Nutzung von Schriftwerken nach § 52a UrhG.

erlaubt

  • Teile aus geschützten Schriftwerken digitalisieren und bereitstellen (z.B. über Moodle)
  • Neue Materialien dürfen nicht mehr bereitgestellt werden und bereits im System vorhandene Dateien müssen vor dem 01.01.2017 gelöscht werden (z.B. Seiten aus Fachbüchern, Zeitschriften oder Aufsätze).

erlaubt2

  • Werke im Rahmen der Zitierfreiheit nutzen (§ 51 UrhG)
  • Links auf Schriftwerke im Onlinebestand der UB setzen
  • Open Educational Resources mit offenen Lizenzen bereitstellen (z.B., Open Access, Creative-Commens-Lizenz)
  • Eigene Werke bereitstellen (sofern die Rechte daran nicht auf einen Verlag o.ä. übertragen wurden)
  • Kleine Teile von Filmen und Musik sowie Abbildungen im Rahmen von § 52a UrhG bereitstellen
  • Werke zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch vervielvältigen (§53 Abs. 2 UrhG)

Ab dem 01.01.2017 gilt ein neuer Rahmenvertrag zwischen den Ländern und der VG WORT zur digitalen Bereitstellung von gedruckten Sprachwerken auf Lernplattformen (§ 52a UrhG). Die Otto-von-Guericke-Universität wird diesem Vertrag nicht beitreten. Daher ergeben sich oben skizzierte Vorgaben.

Letzte Änderung: 22.11.2021 - Ansprechpartner: Webmaster