FAQ zum Mutterschutz / zur Elternzeit
Nein. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe obliegt allein der Mutter. Wenn sie allerdings in einem Bereich arbeitet, in dem die Beschäftigung Schwangerer nicht zulässig ist, übernimmt sie auch das volle Risiko, denn der Arbeitgeber kann nur bei Kenntnis reagieren.
Der Arbeitgeber muss ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn die Schwangere in Bereichen arbeitet, in denen sie Gesundheitsgefährdungen ausgesetzt ist (Gifte, Gase, biochemische Stoffe u. s. w.). Er wird eine Umsetzung prüfen, die, wenn sie zumutbar ist, von der Schwangeren angenommen werden muss.
Der Arzt/die Ärztin kann unabhängig vom Arbeitsplatz ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn durch die Weiterarbeit das Leben des Ungeborenen oder die Gesundheit der werdenden Mutter gefährdet sind. Es gibt auch eingeschränkte Beschäftigungsverbote.