Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte/Tutor*innen
- Einstellungsvoraussetzungen
- Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte und Tutor*innen müssen an einer deutschen Hochschule mindestens im dritten Semester immatrikuliert sein. Im Gegensatz zu den wissenschaftlichen Hilfskräften dürfen Studentische Hilfskräfte und Tutor*innen über kein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium verfügen. Unschädlich ist ein Bachelorabschluss, wenn die wissenschaftliche Hilfskraft/ Tutor*in weiterhin Studierende*r ist.
- Tätigkeiten
- Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte führen Hilfstätigkeiten in Lehre und Forschung aus, die einen Zusammenhang mit dem Studium aufweisen.
- Tutor*innen führen Unterricht in kleinen Gruppen zur Vertiefung und Aufarbeitung des in den Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes durch. Tutorien sind auf die einzelnen Fächer und Studiengänge bezogen, stehen aber als eigenständige Veranstaltung neben dem regulären Lehrbetrieb und vermitteln keinen zusätzlichen Lehrstoff.
- Befristung
- Die Befristung richtet sich nach § 6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Die Gesamtdauer der Verträge darf 6 Jahre nicht überschreiten, auch wenn sie unterbrochen ist. Zeiten an anderen Hochschulen zählen zur Bemessung der Höchstbefristungsdauer mit.
- Vergütung
- Die Vergütung bemisst sich danach, ob es sich um eine studentische und wissenschaftliche Hilfskraft/ Tutor*in mit oder ohne Abschluss handelt. Sie finden hier die aktuelle Vergütungstabelle.
- Die Vergütung wird über die Bezügestelle ausgezahlt.
- Arbeitszeit
- Die Arbeitszeit ist im Vertrag niedergelegt und kann nicht einseitig geändert werden.
- Nach den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes sind Arbeitszeitnachweise zu führen. Diese sind von den Einrichtungen 2 Jahre aufzubewahren.
- Die Arbeitszeit muss weniger als die Hälfte der Arbeitszeit eines/r in Vollzeit Beschäftigten betragen (80 Stunden pro Monat). Das gilt auch für mehrere Verträge.
- Es ist möglich, die Hälfte der vereinbarten Arbeitszeit in den nächsten Monat zu übertragen und dann nachzuarbeiten. Hinweise finden Sie in den Rundschreiben zum Mindestlohngesetz.
- Urlaub
- Im Rahmen der abgeschlossenen Arbeitsverträge wird der gesetzliche Mindesturlaub (20 Arbeitstage im Jahr) gewährt. Dafür müssen die Arbeitstage pro Woche angegeben werden. Da die Arbeitszeit in der Regel auf weniger als 5 Tage verteilt sind, wird der Urlaub anteilig gekürzt.
- Krankheit
- Es besteht Anspruch auf die gesetzliche Lohnfortzahlung im Falle von Krankheit für die Tage, an denen eine Arbeitspflicht bestanden hätte. Dabei ist eine Wartezeit zu berücksichtigen.
- Finanzierung
- Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte können über Haushalts- oder Drittmittel beschäftigt werden. Die Finanzierungsquelle ist auf dem Formular zur Einstellung/Weiterbeschäftigung anzugeben. Tutor*innen können ausschließlich aus Haushaltsmitteln beschäftigt werden.
- Soll eine Drittmittelbefristung vorgenommen werden, muss der Zuwendungsbescheid bei K 1 vorliegen.
Sämtliche Fragen rund um die Beschäftigung von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften und Tutor*innnen an unserer Universität sind im Verwaltungsrundschreiben „Einstellung von studentischen- und wissenschaftlichen Hilfskräften, Tutoren und studentischen Aushilfskräften (ohne FME)“ geregelt. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu Einstellungsvoraussetzungen, Tätigkeiten, Vergütung, Finanzierung, Krankheit und Urlaub etc. Im Formularpool finden Sie das Formular zur Einstellung oder Weiterbeschäftigung von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften/Tutor*innen. Hinweise zum Mindestlohngesetz finden Sie ebenfalls unter den Bekanntmachungen. In den Hinweiskästen an der Seite haben wir alle Links für Sie zusammengestellt.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an die zuständigen Mitarbeiterinnen.