Studentische Aushilfskräfte in der zentralen und dezentralen Verwaltung sowie in den Zentralen Bereichen
- Einstellungsvoraussetzungen
- Als studentische Aushilfskraft kann beschäftigt werden, wer an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und mindestens ein zweisemestriges Studium aufweisen kann.
- Tätigkeiten
- Studentische Aushilfskräfte werden in der Regel nur in den zentralen Einrichtungen der OVGU, in denen keine Dienstleistungen in Forschung und Lehre, im Wissenschaftsmanagement oder hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten erbracht werden (u.a. Universitätsbibliothek, Rechenzentrum, Sportzentrum, TUGZ) in der dezentralen Verwaltung (Dekanate, Institute, MKM, Personalvertretungen u. s. w.) oder in der Zentralverwaltung (Dezernate, Rektorat) eingesetzt.
- Befristung
- Die Befristung richtet sich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.
- Vergütung
- Die Vergütung wird nach der Arbeitsplatzbeschreibung ermittelt. Normalerweise erfolgt die Eingruppierung dieser Stellen in die Entgeltgruppe 2. Es findet bei längerer Beschäftigung ein Aufstieg in den Stufen statt. Neben der tariflichen Vergütung werden "Weihnachtsgeld" und ggf. Zuschläge (z.B. für Nachtarbeit) gezahlt.
- Die Vergütung wird über die Bezügestelle ausgezahlt.
- Arbeitszeit
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- Die Arbeitszeit ist im Vertrag niedergelegt und kann nicht einseitig geändert werden.
- Nach den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes sind Arbeitszeitnachweise zu führen. Diese sind von den Einrichtungen 2 Jahre aufzubewahren. In der Regel wird die Arbeitszeit mittels der zu verwendenen Stempelkarten erfasst und die Einhaltung kontrolliert.
- Die Arbeitszeit muss weniger als die Hälfte der Arbeitszeit eines/r in Vollzeit Beschäftigten betragen (20 Stunden pro Woche). Das gilt auch für mehrere Verträge.
- Es ist möglich, die Hälfte der vereinbarten Arbeitszeit in den nächsten Monat zu übertragen und dann nachzuarbeiten. Hinweise finden Sie in den Rundschreiben zum Mindestlohngesetz.
- Urlaub
- Im Rahmen der abgeschlossenen Arbeitsverträge wird der tarifliche Urlaub (30 Arbeitstage im Jahr) gewährt. Dafür müssen die Arbeitstage pro Woche angegeben werden. Da die Arbeitszeit in der Regel auf weniger als 5 Tage verteilt sind, wird der Urlaub anteilig gekürzt.
- Krankheit
- Es besteht Anspruch auf die tarifliche Lohnfortzahlung im Falle von Krankheit für die Tage, an denen eine Arbeitspflicht bestanden hätte. Dabei ist eine Wartezeit zu berücksichtigen.
- Finanzierung
- Studentische Aushilfskräfte können über Haushalts- oder Drittmittel beschäftigt werden. Die Finanzierungsquelle ist auf dem Formular zur Einstellung/Weiterbeschäftigung anzugeben.
- Soll eine Drittmittelbefristung vorgenommen werden, muss der Zuwendungsbescheid bei K 1 vorliegen.
Sämtliche Fragen rund um die Beschäftigung von studentischen Aushilfskräften an unserer Universität sind im Verwaltungsrundschreiben „Einstellung von studentischen- und wissenschaftlichen Hilfskräften, Tutoren und studentischen Aushilfskräften (ohne FME)“ geregelt. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu Einstellungsvoraussetzungen, Tätigkeiten, Vergütung, Finanzierung, Krankheit und Urlaub etc. Im Formularpool finden Sie das Formular zur Einstellung oder Weiterbeschäftigung von studentischen Aushilfskräften. Hinweise zum Mindestlohngesetz finden Sie ebenfalls unter den Bekanntmachungen. In den Hinweiskästen an der Seite haben wir alle Links für Sie zusammengestellt.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an die zuständigen Mitarbeiterinnen.