3. Gibt es darüber hinaus noch andere Maßnahmen?
Unabhängig von den BEM-Maßnahmen, die Ihnen die OVGU im Rahmen eines BEM-Verfahrens anbieten kann, gibt es noch andere Maßnahmen der verschiedenen Sozialversicherungsträger auf die Sie ggf. Anspruch haben. Dies können sein:
Rehabilitationsmaßnahmen zur Überwindung von Arbeitsunfähigkeit
- Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation (stationär, teilstationär, ambulant).
- Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach Arbeitslosigkeit oder Abschluss beruflicher Rehabilitation/Umschulung. Durch Vermittlung und in Zusammenarbeit mit den Integrationsfachdiensten werden arbeitslose schwerbehinderte Menschen betrieblich integriert. Rechtsgrundlage: SGB IX § 81 Abs. 4
- Stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Die Eingliederung erfolgt nach langer oder schwerer Erkrankung mit einhergehender Leistungsminderung, wenn die/der arbeitsunfähige Beschäftigte seine bisherige Tätigkeit teilweise wieder verrichten kann. Schrittweise wird sie/er an die volle Arbeitsbelastung herangeführt. Währenddessen ist sie/er weiterhin arbeitsunfähig. (Rechtsgrundlage: SGB V § 74)
Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Eignungsfindungsmaßnahmen
- Belastungserprobung / Arbeitstherapie (z.B. über das Berufsförderungswerk)
- Wiedereinstieg von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern durch Belastungserprobung oder Arbeitstraining als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nach längerer Krankheit. Wenn die Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, dient diese Maßnahme dazu, eine geeignete alternative Tätigkeit zu finden. (Rechtsgrundlage: SGB V § 27 Abs. 1 Nr. 6 und SGB V § 42)
- Belastungserprobung als Leistung der Unfallversicherungsträger nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit. Die Leistungsfähigkeit wird mit den Arbeitsanforderungen des Arbeitsplatzes verglichen und der Arbeitsplatz ergonomisch oder von den Arbeitsinhalten her dem Leistungsbild des betroffenen Mitarbeiters angepasst. (Rechtsgrundlage: SGB VII § 27 Abs. 1 Nr. 7 und SGB VII § 35)