FAQ zur Arbeitszeit
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Ist das wissenschaftsunterstützende Personal (Projektkoordinatoren, Wissenschaftsmanager) von der Dienstvereinbarung zur Erfassung der Arbeitszeit betroffen?
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Können ohne die Erfassung Ausgleichstage für Mehrarbeit genommen werden?
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Gibt es Fristen bei der Beantragung von Teilzeit?
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Kann die Verteilung der Arbeitszeit auch bei Vollarbeit auf 4 Tage in der Woche erfolgen?
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Können für den Fall, dass der Urlaub aufgebraucht ist und ganztägige Freistellungen nicht erfolgen können, weil die Arbeitszeit nicht erfasst wird, für die Betriebsruhe Urlaubstage aus dem nächsten Jahr geborgt werden?
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Welche Einschränkungen gibt es bei der Sonntagsarbeit?
Da es sich nicht um wissenschaftliches Personal handelt, sind auch diese Personen von den Regelungen betroffen.
Das ist ausgeschlossen. Dafür gibt es keine Grundlage.
Der Antrag muss drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden. Soll eine andere Verteilung der Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche erfolgen, muss das mit beantragt werden.
Auch wenn das Arbeitszeitgesetz die Erhöhung der täglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden in besonderen Fällen zulässt, kann die regelmäßige Verteilung dennoch nur unter Beachtung der täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden festgelegt werden. Längere Arbeitszeiten im Rahmen der Gleitzeit müssen innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden.