Externe Weiterbildung für die Beschäftigten der OVGU / Bildungsausschuss

Die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen von externen Anbietern ist grundsätzlich auf Antrag möglich, sofern sie ganz oder teilweise dienstlich notwendig ist.

Verfahren

  • Rechtzeitig vor der Veranstaltung (mindestens 3 Wochen) und vor der Anmeldung! ist ein Antrag auf Teilnahme an den Bildungsausschuss zu stellen. Dieser Antrag kann nur vollständig ausgefüllt bearbeitet werden. Insbesondere ist neben der inhaltlichen Begründung für die jeweilige Veranstaltung eine Begründung der dienstlichen Notwendigkeit durch den oder die Vorgesetzte notwendig. Bitte reichen Sie den Antrag ein bei:    .
  • Bitte reichen Sie auch 2 Vergleichsangebote mit ein oder eine konkrete Begründung, warum nur der gewählte Anbieter in Frage kommt.
  • Der Bildungsausschuss berät den Antrag und macht der Dezernatsleitung Personalwesen einen Vorschlag zur (anteiligen) Kostenübernahmen nach den Finanzierungsgrundsätzen der jeweils gültigen Dienstvereinbarung Weiterbildung.
  • Die Dezernatsleitung des Personaldezernats entscheidet über die Teilnahme bzw. Finanzierung und Freistellung.
  • Der Personalrat entscheidet über die Zustimmung.
  • Wenn die Weiterbildung mit einer Dienstreise verbunden ist, erfolgt die Kostenübernahme nach der Abrechnung der Dienstreise im Bereich durch eine Umbuchung.

Bitte beachten Sie:

Reisekosten werden nur erstattet, wenn sie im Bildungsantrag ausgewiesen sind UND ein Dienstreiseantrag gestellt wird.

Wenn eine Anmeldung vor dem Abschluss des Verfahrens erfolgt, trägt die anmeldende Person das Kostenrisiko.

 

Kriterien für die Bewertung durch den Bildungsausschuss

  • Finanziert werden dienstlich notwendige Weiterbildungen, d.h. Weiterbildungen, die für die Ausübung der aktuellen Tätigkeit unter aktuellen und zukünftigen Bedingungen und Anforderungen notwendig sind.
  • Wird eine Projekt- oder Forschungstätigkeit ausgeübt, ist die Teilnahme an Weiterbildung bei entsprechender Notwendigkeit aus den Forschungs- bzw. Projektmitteln zu finanzieren. Das gilt auch für gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung.
  • Dient eine Weiterbildung der persönlichen Entwicklung ohne konkreten Bezug zur aktuellen Aufgabe, liegt keine dienstliche Notwendigkeit vor. Dient eine Qualifizierung der vertraglich vereinbarten Übernahme höherwertiger Aufgaben wird eine Personalentwicklungsvereinbarung abgeschlossen, die vom Bildungsausschuss genehmigt und vom Personalrat mitbestimmt werden muss.
  • Für befristet beschäftigte Mitarbeitende ist dienstliche Notwendigkeit an besondere Bedingungen geknüpft, z.B. an gesetzliche Vorschriften oder eine besondere kurzfristige Notwendigkeit zur Ausübung der Funktion.
    • Die Teilnahme an Tagungen, Fachtagen, Netzwerktreffen und Konferenzen Online und in Präsenz wird nicht aus dem zentralen Weiterbildungsbudget finanziert.
    • Teilnahme an Online-Seminaren von weniger als 8 Stunden Dauer oder weniger als 300 Euro Seminargebühr werden ebenfalls nicht aus dem zentralen Weiterbildungsbudget finanziert.

    Zur Überprüfung gesetzlicher Notwendigkeit arbeitet der Bildungsausschuss mit dem Bereich Arbeitssicherheit und Umweltschutz K43 zusammen.

Bei besonders umfassenden, mehrstufigen Maßnahmen oder bei der Planung mehrerer Maßnahmen werden Personalentwicklungs- bzw. Bindungsvereinbarungen abgeschlossen (Kontakt ).

 

Bildungsausschuss

  • Der Bildungsausschuss setzt sich zumsammen aus:
    • zwei Mitgliedern des Personalrates (Keith Nentwich, Anne-Kathrin Brehme)
    • zwei Mitgliedern zur Vertretung des Dezernates Personalwesen (Annette Hoeschen, Franziska Lueck)
    • einem neutralen Mitglied (Dr. Thomas Schallschmidt) 

      Die Mitglieder werden vom Kanzler / der Kanzlerin in den Ausschuss berufen.

Letzte Änderung: 06.02.2025 - Ansprechpartner: Andreas Grahn