Mahnwesen

Die Zahlstelle überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen. Wird eine Einzahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entrichtet, mahnt die Zahlstelle die Schuldnerin oder den Schuldner. Bei erfolgloser Mahnung veranlasst sie die Einziehung des Betrages im Wege der Vollstreckung, wenn die Voraussetzungen gemäß § 59 LOH (Stundung, Niederschlagung, Erlass, Kleinbetragsregelung) entsprechend geprüft wurden. Die als Verzugsfolgen entstehenden Ansprüche (z. B. Mahngebühren, Verzugszinsen, Säumniszuschläge) werden zusätzlich erhoben.

Letzte Änderung: 05.09.2022 - Ansprechpartner: Webmaster