12_Was muss ich wissen, wenn ich mit meiner PKW einen Unfall während einer Dienstreise habe?

Wiederholt wird die Frage gestellt, welche Ersatzleistungen Reisende insbesondere für Sachschäden erhalten, die anlässlich einer Dienstreise mit privateigenen Kraftfahrzeugen (Kfz) verunglücken.

Aus dienstunfallrechtlichen Gründen ist es notwendig, im Wintrip den erforderlichen Dienstreiseantrag rechtzeitig vor Antritt der Dienstreise genehmigen zu lassen.

Sofern die Reise mit einem privateigenen Kfz durchgeführt wird und sich ein Unfall ereignet, kann Ersatz von Sachschäden dann erfolgen, wenn im Rahmen der Reisegenehmigung die Nutzung dieses Kraftfahrzeuges nach der großen Wegstreckenentschädigung zusagt worden ist. Nur in diesem Fall besteht Anspruch auf Schadenersatz nach der Sachschadensrichtlinie Land Sachsen-Anhalt.

Kosten des Abschleppens, der Reparatur und der späteren Abholung eines bei einer Dienstreise liegengebliebenen Kfz können nicht als Nebenkosten erstattet werden.

Schäden, die bei einem Unfall Dritten zugefügt werden, sind durch die Haftpflichtversicherung der Dienstreisenden abzugelten; Rabattverluste in der Haftpflichtversicherung werden nicht durch den Dienstherrn/Arbeitgeber übernommen.

Es besteht keine dienstrechtliche Verpflichtung der Bediensteten für Dienstreisen privateigene Kfz zu benutzen.

Hinweis: Sollten Sie einen Unfall erleiden, informieren Sie bitte unverzüglich das Personaldezernat; über Ersatzleistungen entscheidet die Hochschule ggf. unter Einbeziehung der Landesunfallkasse im Rahmen bestehender Vorschriften (Meldung an K5).

Empfehlung: Vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Benutzung privateigener Kfz bei Dienstreisen weitestgehend in der Risikosphäre der Reisenden liegt. Daher wird empfohlen, regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel (mit Ausnahme Flugzeug → hier gelten besondere Bestimmungen) zu benutzen.

Letzte Änderung: 04.06.2024 - Ansprechpartner: Webmaster