Hauptamt und Nebenamt

Hauptamt und Nebenamt- Eine Abgrenzung

Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HNVO LSA) präzisiert die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BG LSA).

(1) Aufgaben, die der Hochschule obliegen, sind von den an ihr tätigen Beamt*innen im Rahmen ihres Dienstverhältnisses grundsätzlich im Hauptamt wahrzunehmen. Diese Aufgaben dürfen nicht als Nebentätigkeit wahrgenommen werden.

(2) Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, die nicht im Hauptamt zugeordnet wird. Sie unterteilt sich in Nebenamt und Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(3) Die Erstattung von Dienstgutachten ist keine Nebentätigkeit; sie gehört zum Hauptamt. Unter Dienstgutachten einschließlich der hierfür erforderlichen Unterlagen sind Gutachten zu verstehen, zu denen die/der Beamt*in  von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium oder einer von diesem bezeichneten Behörde durch Anordnung im Rahmen von Gesetz oder Rechtsverordnung aufgefordert werden kann; eine Anordnung kann auch bereits bei der Berufung getroffen werden. Eine besondere Vergütung wird nicht gewährt.

(4) Drittmittelfinanzierte Forschung ist regelmäßig Dienstaufgabe. Sie darf als Nebentätigkeit durchgeführt werden, wenn der Auftraggeber eine persönliche Leistung des Forschers mit persönlichem Honorar wünscht und dieser die Forschung nicht im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben erledigen will. Vor Übernahme des Projekts hat dieser zu entscheiden, ob er den gesamten Auftrag einheitlich als Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeit ausführen will.

Ein/e Beamt*in ist verpflichtet, Nebentätigkeiten im Auftrag des Dienstherren zu übernehmen. Die genauen Bestimmungen finden sich im Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Hinweise zur Abführungspflicht finden Sie unter der entsprechenden Rubrik auf diesen Seiten.

Nebentätigkeit und Arbeitszeit

Eine Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie wurde auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder die oder der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Wahrnehmung der Nebentätigkeit anerkannt. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.

Letzte Änderung: 28.06.2023 - Ansprechpartner: Webmaster