Was heißt amtlich beglaubigte Kopie?

Amtlich beglaubigen kann jede Behörde und sonstige öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt. Akzeptiert werden auch Beglaubigungen von Notaren und öffentlich-rechtlich organisierten Kirchen.

Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von Rechtsanwälten, Vereinen, Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern, Sachverständigen, Gutachtern etc.

Die Formvorschriften für eine amtliche Beglaubigung ergeben sich aus § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes bzw. aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder.

Letzte Änderung: 08.08.2023 - Ansprechpartner: Allgemeine Studienberatung