Open-House Verfahren

Was ist ein Open-House-Vertrag?

Als nicht exklusives Zulassungsverfahren gewährt der Open-House-Vertrag jedem interessierten Unternehmen ein Beitrittsrecht während der Vertragslaufzeit, der oder die öffentliche Auftraggeber:in trifft dabei keine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten. Bei solch einem reinen Zulassungsverfahren tritt das Vergaberecht nicht in Kraft, da die Gefahr von Bevorzugung von vornherein ausgeschlossen ist.

Ist ein Open-House-Vertrag ein öffentlicher Auftrag?

Das Open-House-Modell ist nicht mit einem öffentlichen Auftrag gleichzusetzen. Schließlich fallen Open-House-Verträge nicht unter die Vergabe-Regelungen in § 103 GWB. Der Grund ist simpel: Bei dem Zulassungsverfahren ist aufgrund fehlender Auswahlentscheidungen außerstande, einem einzelnen Unternehmen den Zuschlag zu geben. Ein öffentlicher Auftrag hingegen verlangt bei der Vergabe eine Auswahlentscheidung.

Der oder die Auftraggeber:in schließt bei dem Open-House-Verfahren mit jedem Unternehmen einen Vertrag, welches die ausgeschriebenen Waren zu vorab festgelegten Bedingungen anbietet. Da sich die öffentliche Hand verpflichtet, mit jedem passenden Unternehmen einen Vertrag einzugehen, ist eine Auswahlentscheidung nicht nötig.

Rechtlicher Rahmen bei Open-House-Verträgen

Es besteht keine Ausschreibungspflicht für Open-House-Modelle bzw. Open-House-Verträge. Öffentliche Auftraggeber:innen dürfen somit mit einer unbestimmten Zahl an Unternehmen Rahmenvereinbarungen schließen. Für ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren müssen lediglich zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Auswahlentscheidung der Auftraggeberseite zwischen mehreren Angeboten muss fehlen. An der Teilnahme am Open-House-Modell darf sie demnach keinen Einfluss nehmen können. Eine Angebotswertung entspricht nicht dem Open-House-Ansatz.
  • Der Beitritt aller Wirtschaftsteilnehmer:innen muss ohne weitere Zwischenschritte erfolgen können. Dies setzt voraus, dass der oder die Auftraggeber:in im Vorfeld alle Anforderungen an Liefer- und Dienstleistungen sowie die Vergütung vorab veröffentlicht. Dementsprechend müssen Vertragsinhalte, Konditionen und Zugangsverfahren bereits feststehen. Individuelle Verhandlungen sind nicht erlaubt.

Verhält sich der oder die Auftraggeber:in entgegen den Voraussetzungen, kommt kein vergaberechtsfreier Open-House-Vertrag in Frage.

Weitere Anforderungen an das Open-House-Modell

Neben dem rechtlichen Rahmen finden noch weitere Regel und Gebote beim Open-House-Vertrag Anwendung. So ist es wichtig, dass sich das Zulassungssystem an das Transparenzgebot sowie der Gleichbehandlungsgrundsatzes orientiert. Eine ordentliche Bekanntmachung in diversen Medien ist somit essentiell.

Erwähnenswert ist zudem die Besonderheit, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) jeder Interessierte gegenüber des Auftraggebers beziehungsweise der Auftraggeberin den Anspruch auf die kompletten Ausschreibungsunterlagen hat.

 

Quelle URL: https://www.ibau.de/akademie/glossar/open-house-vertrag/, abgerufen am 14.12.1988, 14:00 Uhr

Letzte Änderung: 19.08.2024 - Ansprechpartner: Webmaster