Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörde der Stadt Magdeburg ist für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Ausländer*innen in Magdeburg, darunter internationale Studierende und Doktoranden der OvGU, zuständig. Zu den weiteren Funktionen der Behörde zählen u.a. das Ausstellen von Passersatzpapieren und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

 

Besucheradresse Postadresse Kontakt
Ausländerbehörde (ABH) Landeshauptstadt Magdeburg Telefon: 0391 540-4389
Neustädter Höfe Ordnungsamt & Bürgerservice  
Lübecker Str. 53-63 Ausländerbehörde
E-Mail:
Haus 1 39090 Magdeburg Für Studierende, Doktorand*innen, Arbeitsplatzsuchende:
39124 Magdeburg   Für Wissenschaftler*innen, Erwerbstätige, Selbstständige:

 

Die Ausländerbehörde in Magdeburg befindet sich am Lübecker Straße 53-63 und ist mit den Straßenbahnlinien 1 und 9 zu erreichen. Der Ausstieg ist an der Haltestelle Bebertaler Straße.

 

Öffnungszeiten

Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr

 

Terminvergabe

Für den Besuch in der Ausländerbehörde ist ein Termin erforderlich, der Ihnen nach Prüfung Ihrer Unterlagen zugesandt wird. Zu Semesterbeginn bietet die Ausländerbehörde häufig Sondersprechzeiten an, für die Sie sich in den Bürgerbüros und im Akademischen Auslandsamt anmelden können.

Die Magdeburger Ausländerbehörde bietet eine Online-Terminreservierung für dringende Sachverhalte und Notfälle an, sobald kurzfristig Dokumente benötigt werden, beispielsweise nach dem Verlust eines Aufenthaltsdokumentes. Die genauen Voraussetzungen und mehr Informationen finden Sie hier. Falls kein Termin verfügbar ist, wenden Sie sich bitte per E-Mail an das zuständige Postfach.

Welche Unterlagen müssen zum Notfall-Termin mitgebracht werden?

  1. Aufenthaltstitel (außer bei Dokumentenverlust)
  2. Pass oder Passersatz
  3. Aktuelles Biometrisches Foto
  4. Finanzielle Mittel für die Gebühren (Bargeld oder EC-Karte)
  5. Ggf. Nachweis über den Notfall (z.B. Krankheitsnachweis, Sterbebescheinigung, Dienstreisebescheinigung, Reiseunterlagen)

 

Ausländerrechtliche Regelungen

Je nach Herkunftsland gelten für internationale Studierende aus den verschiedenen Staaten unterschiedliche ausländerrechtliche Bestimmungen. Wir unterscheiden:

  1. Studierende aus der EU (Europäischen Union), dem EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) und der Schweiz,
  2. Studierende, die für die Einreise ein Visum zu Studienzwecken bzw. für eine Promotion nach § 16b Abs.1 AufenthaltG benötigen und
  3. Studierende, die visumfrei einreisen können, wie z. B. Personen aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und den USA (können in jedem Fall visumfrei einreisen). Ebenso können Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino visumfrei einreisen, sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll.

 

Informationen zu den Einreiseformalitäten finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.

Die Studierenden der 1. Kategorie erhalten bei der Anmeldung im Bürgerbüro eine Selbstauskunft. Diese muss ausgefüllt und mit einer Kopie der Immatrikulationsbescheinigung an die Ausländerbehörde geschickt werden.

Die Studierenden der 2. Kategorie müssen bei der Ausländerbehörde am Wohnort innerhalb der Gültigkeit des Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen.

Die Studierenden der 3. Kategorie müssen bei der Ausländerbehörde am Wohnort innerhalb der ersten 3 Monate eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen.

 

Aufenthaltserlaubnis zum Studium

Das Visum zu Studienzwecken bzw. das Studienbewerbervisum müssen Sie bei der Ausländerbehörde am Wohnort in eine „Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken“ umwandeln lassen. Diese Umwandlung des Visums muss nach Ankunft in Deutschland und vor Ablauf des Einreisevisums vorgenommen werden. Sind Sie visumfrei eingereist, müssen Sie vor Ablauf der ersten drei Monate den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Aufgrund der Bearbeitungsdauer wird empfohlen, den Antrag auf Verlängerung bzw. auf einen neuen Aufenthaltstitel drei Monate vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels zu stellen.

 

Folgende Dokumente müssen in Papierform per Postsendung oder Briefkasteneinwurf eingereicht werden:

  • Ausgefülltes Antragsformular: Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Kopie des Reisepasses mit gültigem Visum
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Immatrikulationsbescheinigung, ggf. Bescheinigung nach §9 BAföG
  • Aktueller schriftlicher Krankenversicherungsnachweis mit Angabe der monatlichen Beitragshöhe in € (keine Kopie der Versicherungskarte), bei privater Krankenversicherung eine Bestätigung, dass Ihr Krankenversicherungsschutz die Leistungen umfasst, auf die gesetzlich Versicherte nach §11 Abs. 1 - 3 SGB  V Anspruch haben
  • Nachweis über die Finanzierung in Höhe des aktuellen monatlichen BAfög-Satzes für das 1. Jahr (Neu: zudem bei jeder Verlängerung für die vergangenen 6 Monate)
  • Mietvertrag mit Angabe der Wohnfläche in m² und Mietbescheinigung bei mehreren Mietern oder fehlender Angabe der Wohnungs- bzw. Zimmergröße
  • Einverständniserklärung zur Abholung von Dokumenten mittels einer Dokumentenausgabebox
  • Gebühren:
    • Erstbeantragung nach Einreise aus dem Ausland: 100 EUR
    • Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung: 93 EUR
    • Wechsel des Aufenthaltszwecks (z.B. neuer Studiengang, Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss): 98 EUR
    • Ggf. Fiktionsbescheinigung: 13 EUR


Diese Gebühren entfallen bei Stipendiat*innen, die von einer deutschen Hochschule oder Wissenschaftsorganisation gefördert werden.

Anträge für die Ausländerbehörde können Sie online hier herunterladen.


Finanzierungsnachweis

Um ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, müssen ausländische Studierende ausreichende Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhaltes für das 1. Aufenthaltsjahr nachweisen können. Zurzeit ist die notwendige Summe auf 934 Euro im Monat bzw. 11.208 Euro im Jahr festgelegt.
Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes kann durch einen der folgenden Belege dokumentiert werden:

  • Konto mit Sperrvermerk
  • Verpflichtungserklärung mit Bonitätsüberprüfung gemäß §68 Aufenthaltsgesetz (Diese wird von einer dritten Person in der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung für die gesamte Dauer des Studiums abgegeben).
  • Nachweis eines Stipendiums von einer anerkannten Organisation
  • Bankbürgschaft
  • Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern mit Bonitätsnachweis durch eine notarielle Beglaubigung (Bei Vorlage einer notariellen Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern ist darauf zu achten, dass alle Angaben in der Bundesrepublik Deutschland nachprüfbar sind. Widersprüchliche Angaben oder ein fehlender Bonitätsnachweis führen dazu, dass die gemachten Ausführungen als nicht glaubhaft angesehen werden.)
  • Arbeitsvertrag

Bei jeder Verlängerung muss die Finanzierung der vorangegangen 6 Monate nachgewiesen werden (z.B. anhand von Kontoauszügen, Sperrkonten, Stipendien, Arbeitsvertrag nebst Gehaltsnachweisen)

 

Aufenthaltszweck und Beschäftigung im Studium

Die Aufenthaltserlaubnis wird zu einem bestimmten Zweck (Studium in einem bestimmten Studiengang, Deutschkurs, Promotion an der Fakultät) erteilt und ist zeitlich auf die Dauer der Ausbildung begrenzt. Sofern eine ausreichende Finanzierung bestätigt wird, erteilt die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis jeweils für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken und die studienbedingte Ausbildungsdauer (einschließlich Promotion) darf im Allgemeinen die Höchstdauer von zehn Jahren nicht überschreiten.

 

Es besteht die Möglichkeit, während der ersten drei Semester einen Wechsel des Studiengangs vorzunehmen, in Ausnahmefällen auch zu einem späteren Zeitpunkt. Den Wechsel des Studiengangs sollten Sie rechtzeitig (vor dem Wechsel) der Ausländerbehörde anzeigen. Bei einem Studiengangwechsel, Hochschul- und Ortswechsel ist eine entsprechende Änderung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Die Anzeige des Studienabbruchs muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis erfolgen (§ 82 Abs. 6 AufenthG).

 

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium gilt nur für das Studium und berechtigt Sie nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ausländische Studierende haben jedoch das Recht, 140 Tage bzw. 280 halbe Tage im Jahr arbeitserlaubnisfrei zu arbeiten. Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. Teilzeitbeschäftigungen werden gem. §16b Abs. 3 AufenthG jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise angerechnet.

 

Wichtiger Hinweis für Arbeitgeber: Beantragen Ausländer*innen vor Ablauf des Aufenthaltstitels die Verlängerung oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, so gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dasselbe gilt für die Auflagen einer Beschäftigung. In diesem Fall werden Fiktionsbescheinigungen durch die Ausländerbehörde ausgestellt, deren Wirkung nicht mit Ablauf der Bescheinigung, sondern mit der Entscheidung über den Aufenthaltstitel erlischt. Die rechtliche Grundlage bildet § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG.


Aufenthaltsrecht von EU-/EWR-Bürgern

Unions- und EWR-Bürger*innen, die die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllen, haben kraft Gesetz ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland.

Studierende erfüllen die Voraussetzungen:

  • mit einer Studienzulassung
  • einem entsprechenden Krankenversicherungsschutz
  • ausreichenden Mitteln für den Lebensunterhalt

EU-/EWR-Studierende müssen sich persönlich im Bürgerbüro anmelden und folgende Nachweise vorlegen:

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Nachweise, wie

  • Immatrikulationsbescheinigung oder Zulassungsbescheid,
  • europäische Krankenversicherungskarte und
  • Glaubhaftmachung ausreichender Mittel für den Lebensunterhalt

erforderlich sein.

 

Finanzierungsnachweise für EU-/EWR-Bürger können sein

  • Stipendienbescheid
  • Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter*in der Universität oder einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
  • eine schriftliche Erklärung des Studierenden selbst oder seiner Eltern, in der versichert wird, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen
  • ein Kontoauszug mit ausreichenden Existenzmitteln

EU-/EWR-Bürger*innen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Bundesrepublik aufhalten, können eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt beantragen.

 

Information der Ausländerbehörde Magdeburg zur Abholung von Dokumenten mittels einer Dokumentenausgabebox

Video-Anleitung: Dokumentenausgabebox der Ausländerbehörde Magdeburg | Youtube (externer Link)

Neben der persönlichen Abholung gibt es die Option, Ihre Dokumente der Ausländerbehörde Magdeburg durch die Dokumentenausgabebox abzuholen. Bitte lesen Sie den Merkzettel mit Informationen zur Abholung von Dokumenten über die Dokumentenausgabebox sowie die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung sorgfältig durch. Bitte senden Sie die ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung im Original (deutsche Version) bei Antragstellung zur Verlängerung des Aufenthaltstitels an die Ausländerbehörde.

 

Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine

Letzte Änderung: 10.06.2024 - Ansprechpartner: Webmaster